Pflegegrade
Zum 1 Januar 2017 hat das zweite Pflegestärkungsgesetz, mit seinem deutlich weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriff, die bisher geltenden 3 Pflegestufen abgelöst. Mit der Einstufung in 5 Pflegegraden wird die individuelle Pflegebedürftigkeit in den Mittelpunkt gestellt und vor allem geistige und psychisch bedingte Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt. Von dieser individuellen Einstufung profitieren unter anderem an Demenz erkrankte Personen mit ihrem besonderen Betreuungsbedarf.
Die fünf Abstufungen der Pflegegrade gehen von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis zu Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, besondere Anforderungen an die Pflegerische Versorgung). Über die Höhe der Leistungen, die Ihnen von der Pflegekasse zustehen, entscheidet der festgestellte Pflegegrad. Zur Erstellung dieses Pflegegrades, bedarf es ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder von MEDICPROOF (bei privat Versicherten).
Antragsstellung
Um die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Hilfe und genauere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Krankenversicherung. Mehr über mögliche Leistungen erfahren Sie über das Bundesgesundheitsministerium Artikel „Leistungen der Pflege“ .
Gutachten
Nach Antragsstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MDK) bzw. MEDICPROOF (oder unabhängige Gutachter) mit der Erstellung eines Gutachtens. Beauftragter Gutachter oder Gutachterin kommen, nach vorheriger Terminabsprache, zu Ihnen nach Hause um sich ein genaues Bild von der Pflegebedürftigkeit zu machen. Zu diesem Termin sollten alle Betreuer, Angehörige bzw. Pfleger der zu begutachtenden Person zugegen sein, um eine genaue Einschätzung des Bedarfs zu ermitteln. Idealerweise liegt ein Pflegetagebuch vor, welches den tatsächlichen Pflegeaufwand der letzten 2 Wochen dokumentiert. Bitte beachten Sie dazu unseren Blogbeitrag „Pflegetagebuch“. Dort finden Sie nähere Informationen und eine Mustervorlage vom Bundesgesundheitsministerium. Das Pflegetagebuch wird Ihnen eine große Hilfe sein im Gespräch mit dem/ der GutachterIn.
Zur Feststellung des Pflegegrades, werden im Gutachten folgende Module bewertet:
Modul 1 „Mobilität“:
Modul 2 „Geistige und kommunikative Fähigkeiten“:
Modul 3 „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“:
Modul 4 „Selbstversorgung“:
Modul 5 „Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung“:
Modul 6 „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“:
In die Bewertung der einzelnen Module, fließen noch die außerhäuslichen Aktivitäten, sowie die Haushaltsführung mit ein. Diese gesamten Informationen sind Grundlagen der Feststellung des Pflegegrades!
Bei Feststellung einer Pflegebedürftigkeit werden Sie von Ihrer Pflegeberaterin bzw. Pflegeberater über mögliche Leistungen und Angebote informiert.
Ausführliche Informationen zu diesen Themen bietet Ihnen das Bundesgesundheitsministerium!
Hier geht es zum Bundesgesundheitsministerium mit hilfreicher Checkliste!